Ihr Scheidungsanwalt Berlin für Angelegenheiten rund um Eheschließung oder Scheidung

Erarbeiten von Verträgen

In vielen Lebenssituationen kann es sinnvoll sein, die Beziehung zum anderen Partner vertraglich zu regeln, um künftige finanzielle und emotionale Belastungen aller Beteiligten und jahrelange Prozesse mit ungewissem Ausgang zu vermeiden.

Besonders für Freiberufler und Unternehmer ist es wichtig, dass sie im Falle einer Trennung oder Scheidung eine außergerichtliche Verhandlung und Einigung erzielen, damit die Liquidität der Praxis, des Betriebes oder des Unternehmens gesichert ist. Nur so kann der Fortbestand und damit das zukünftige Familieneinkommen gesichert werden. Als Scheidungsanwalt in Berlin sowie ausgebildeter Mediator prüfe ich alle Gegebenheiten und helfe Ihnen bei der friedlichen und sachlichen Erarbeitung der von Ihnen gewünschten Verträge.

Trennungsberatung

Eine Trennung zwischen Eheleuten, eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern oder unverheirateten Lebensgefährten stellt regelmäßig nicht nur eine persönliche und emotionale Belastung dar, sondern es ergeben sich unabhängig von einer etwaigen späteren Scheidung auch bereits mit der Trennung weitreichende rechtliche Folgen, so dass es sich empfiehlt, sich bereits bei einer abzusehenden oder gerade eingetretenen Trennung anwaltlichen Rat zu holen.

Zu den Folgen zählen u. a. die Klärung von Unterhaltsfragen, die Vermögensauseinandersetzung, die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung, Steuern und kranken- sowie rentenrechtliche Vorsorge sowie erbrechtliche Fragen. Als Rechtsanwältin, die sich auf das Scheidungsrecht spezialisiert hat, unterstütze ich Sie bei allen wirtschaftlichen Fragen rund um Ihre Trennung.

Ehescheidung

Eine Scheidung ist in den meisten Fällen ein schwerer Schritt für die Beteiligten. Zu der emotionalen Krise kommen Verunsicherungen in Betracht auf die Zukunft. Die ineinander gewachsenen Strukturen und gemeinsamen Güter gilt es zu entwirren und sauber zu trennen. Einige Dinge lassen sich nicht so einfach teilen: beispielsweise gemeinsame Kinder oder das zusammen errichtete Eigenheim. Wenn die “Meine-und-Deine”-Strategie versagt oder zusammen eingegangene, vertragliche Pflichten wie beispielsweise ein Kredit umgeschrieben werden müssen, ist eine anwaltliche Beratung hilfreich.

Da eine Scheidung in Deutschland gerichtlich beantragt werden muss, besteht für den Ehepartner, der die Scheidung einreichen möchte, die Pflicht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es ist empfehlenswert, einen versierten Scheidungsanwalt zu beauftragen, da dieser auf seine umfangreiche praktische Erfahrung auf diesem sehr persönlichen Rechtsgebiet zurückgreifen kann und Ihnen damit diesen schweren Weg erleichtert.

Eine Scheidung kann einvernehmlich oder streitig durchgeführt werden. Eine einvernehmliche Ehescheidung setzt voraus, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind und alle mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen geklärt sind. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten den Antrag zur Ehescheidung stellt und der andere Ehegatte zustimmt. Dies bedeutet, dass nur der Antragstellende Ehegatte einen Anwalt benötigt. Für die Zustimmung zur Ehescheidung wird kein Anwalt benötigt. Der Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) erfolgt von Amts wegen durch das Gericht. Der Versorgungsausgleich kann durch einen notariellen Vertrag oder einem im gerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich ausgeschlossen werden.

Auch wenn keine Einigung über die Ehescheidung besteht, ermöglicht das Familienrecht eine Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres trotzdem. Der Antragsteller muss dann lediglich die Zerrüttung der Ehe darlegen. Des Weiteren können oder müssen dann alle ungeklärten Angelegenheiten, wie Unterhalt, die Aufteilung des Hausrates, die künftige Nutzung der Ehewohnung oder der Zugewinn gerichtlich geklärt werden.

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der ab Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur rechtskräftigen Ehescheidung gezahlt wird. Der finanziell besser gestellte Ehegatte ist dem anderen zum Unterhalt verpflichtet, sofern er leistungsfähig ist. War der unterhaltsberechtigte Ehegatten bis zur Trennung nicht oder nur geringfügig erwerbstätig, braucht er dies im ersten Jahre der Trennung nicht zu ändern. Danach kommt es auf die konkreten Umstände an. Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn der Partner nach der Trennung ein oder mehrere Kinder betreut. Regelmäßig braucht der betreuende Partner in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht zu arbeiten. Danach kann auch weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehen. Es ist dann nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Ehegattenunterhalt

Das Familienrecht sieht den Ehegattenunterhalt vor. Dies ist der Unterhalt, der nach der rechtskräftigen Ehescheidung gezahlt wird. Grundsätzlich sollen die Ehegatten nach der Ehescheidung selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Der bisher unterhaltsberechtigte Ehegatte soll möglichst schnell eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die seinen Lebensunterhalt sichert. Nicht immer gelingt dies jedoch oder es ist wegen Kinderbetreuung oder Krankheit oder ähnlichem nicht möglich. Der Ehegattenunterhalt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die im Wesentlichen in folgenden Normen geregelt sind:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
  • Altersunterhalt, § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
  • Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
  • Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB

Der Anspruch kann befristet oder unbefristet sein. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs hängt von der Dauer der Ehe ab sowie davon, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Art, wie die Ehe gelebt wurde oder durch die Kinderbetreuung berufliche Nachteile hinnehmen musste. Der Ehegattenunterhalt stellt dann sozusagen einen gewissen Nachteilsausgleich dar. Rechtsanwälte, die sich auf Scheidungsrecht spezialisiert haben, sind bezüglich aller Unterhaltsfragen Ihre ersten Ansprechpartner.

Auskunftsverlangen

Das außergerichtliche Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB ist ein wichtiges Instrument des Familienrechts, um an die notwendigen Informationen zur Einkommensermittlung zu erlangen. Darüber hinaus sichert das Auskunftsverlangen mögliche Unterhaltsansprüche rückwirkend. Nur ein ordnungsgemäß formuliertes Auskunftsverlangen löst die gewünschten rechtlichen Effekte aus. Bei der Formulierung eines Auskunftsverlangens können erste Fehler gemacht werden. Es ist deshalb stets zu empfehlen, sich diesbezüglich der Hilfe eines Anwalts für Scheidungsrecht zu bedienen.

Hausrat

Sofern sich die Ehegatten anlässlich ihrer Trennung bzw. Ehescheidung nicht über die Aufteilung des Hausrats einigen können, kann die Aufteilung mit anwaltlicher oder gerichtlicher Hilfe vorgenommen werden. Zum Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die von den Ehepartnern während der Ehe gemeinsam genutzt und in der Ehezeit angeschafft wurden – sofern das Alleineigentum eines Ehegatten nicht nachgewiesen werden kann. Dazu gehören neben Möbeln und Einrichtungsgegenständen auch Elektrogeräte wie Waschmaschine, Staubsauger und Unterhaltungselektronik.

Nicht zum Hausrat gezählt werden Gegenstände, die nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren.

Nicht zum Hausrat gehören z. B. persönliche Sammlungen, Schmuck, Musikinstrumente (Ausnahme: von allen Mitgliedern einer Familie genutzte Instrumente). Auch Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufs genutzt wurden – wie Arbeitskleidung und Werkzeuge -, fallen nicht in die Hausratsaufteilung. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zum Hausrat hängt davon ab, wie dieses während der Ehe genutzt wurde.

Ehewohnung

Entsteht nach der Trennung der Ehegatten Streit um die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung, kann diese für die Trennungszeit vom Gericht nach § 1361 b BGB einem der Ehepartner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Dies kann z.B. im Interesse der im Haushalt lebenden Kinder erforderlich sein oder wenn es zu häuslicher Gewalt gekommen ist.

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann die Überlassung der Wohnung endgültig geregelt werden. Dazu kann das Gericht das bisher bestehende Mietverhältnis ändern und zwar völlig unabhängig davon, welcher Ehegatte bisher Mieter der Wohnung war oder wem in wessen Eigentum sich die Wohnung befindet. Das alleinige Eigentum eines Partners an der Wohnung kann zwar Einfluss auf die Dauer der Überlassung haben, schließt eine Überlassung an den anderen aber nicht von vornherein aus.

Ein Ehegatte kann z.B. die Überlassung der Wohnung anlässlich der Ehescheidung verlangen, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten oder wegen seines Alters oder Gesundheitszustandes oder anderen wichtigen Gründen in stärkerem Maße auf diese angewiesen ist als der andere Ehegatte.

Im Rahmen der Ehescheidung haben die Ehegatten aber auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis gemäß § 1568 a Abs. 3 Nr. 1 BGB durch eine einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Vermieter zu ändern. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Unter Umständen steht dem Vermieter in diesem Fall aber ein Kündigungsrecht zu.

Gern berate ich Sie als erfahrener Scheidungsanwalt in Berlin über die Möglichkeiten einer Vertragsänderung der bisher gemeinsam genutzten Ehewohnung.

Vermögensauseinandersetzung

Gern helfe ich Ihnen mit meiner Beratung als Rechtsanwältin in folgenden Angelegenheiten:

  • Streitigkeiten über Gemeinschaftskonten
  • Berechtigung am Guthaben an einem Alleinkonto des Ehegatten
  • Ausgleichsansprüche bei eigenmächtigen Kontoverfügungen
  • Aufteilung von Wertpapieren
  • Ausgleich von Zuwendungen während der Ehe
  • Auseinandersetzung von Miteigentum

Zugewinnausgleich

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 2 S.2 BGB). Dies bedeutet, dass das jeweilige Vermögen der Ehepartner nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ist. Das gilt auch für Vermögen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung erworben hat. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielt haben, wird jedoch am Ende der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen. Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Eheschließung, sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.

Die Zugewinngemeinschaft endet in folgenden Fällen:

  • mit dem Tod eines der Ehegatten
  • der rechtskräftigen Aufhebung oder Scheidung der Ehe
  • durch einen entsprechenden Ehevertrag
  • mit Rechtskraft eines Beschlusses über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns

Ausgeglichen wird nur der entstandene Zugewinn, d.h. der Betrag, um den das Endvermögen des jeweiligen Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Die Materie des Zugewinnausgleichs ist sehr komplex. Dies betrifft die Frage, welches Vermögen in den Zugewinnausgleich fällt, die Bewertung von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften sowie die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Deshalb ist es ratsam, sich diesbezüglich umfassend von einem Scheidungsanwalt beraten zu lassen.

Die Eheleute können auch auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichs verzichten oder einzelne Gegenstände, Immobilien, Firmenbeteiligungen oder ähnliches durch einen notariellen Vertrag aus einem durchzuführenden Zugewinnausgleich herausnehmen.

Immobilien

Die Auseinandersetzung über ein gemeinsam bewohntes Hauses oder eine Eigentumswohnung führt oft zur Eskalation zwischen den Ehegatten. Deshalb ist es zu empfehlen, sich in dieser Situation Rat von einem Scheidungsanwalt einzuholen. Verträge zur Übertragung von Immobilien müssen notariell beglaubigt werden. Zur Auseinandersetzung von gemeinsamen Immobilien gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Zunächst sind die finanziellen Rahmenbedingungen zu klären. Ist die Immobilie abgezahlt oder noch mit Darlehen belastet? Besteht Einigkeit darüber, wer die Immobilie künftig nutzt und erwirbt oder soll diese an einen Dritten verkauft werden?

Voraussetzung für alle Optionen ist, dass beide Ehegatten jeweils einverstanden sind. Möglich wäre z.B.:

a) der Miteigentumsanteil wird an den anderen Ehegatten übertragen

Möchte einer der Miteigentümer den Anteil des anderen Miteigentümers erwerben, ist zunächst zu prüfen, ob dies unter finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll und möglich ist.

In diesem Fall müssen sich die Partner auf einen Wert der zu übertragenden Immobilie einigen. Dies führt oft zu Problemen, da die Interessenlage auseinanderdriftet. Der eine möchte preiswert den Anteil des anderen erwerben, während der Verkaufende an einem möglichst hohen Ausgleichsbetrag interessiert ist. Können sich die gemeinsamen Eigentümer nicht einigen, muss ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden, um den aktuellen Marktwert zu ermitteln. Das Ergebnis kann erheblich von den Einschätzungen der Beteiligten abweichen. Dabei spielen oft auch eigene Bewertungen der Miteigentümer, wie z. B. die Höhe der Investitionen, der Umfang der geleisteten Arbeiten an dem Haus und emotionale Bindungen an den Ort eine Rolle. Diese haben aber keinen Einfluss auf den objektiven Marktwert.

Bei einer Übertragung des Miteigentums auf den anderen Miteigentümer sind neben der Ermittlung des zu zahlenden Ausgleichsbetrages auch eine Reihe anderer Fragen zu klären. Im Zusammenhang mit einer Ehescheidung kann die Frage von Bedeutung sein, wie sich die Übertragung des Eigentumsanteils auf den Zugewinnausgleich oder Unterhalt auswirkt oder welche steuerlichen Fragen zu beachten sind. Sofern zur Finanzierung der Immobilie gemeinsame Verbindlichkeiten aufgenommen wurden, ist auch die Frage zu klären, ob und zu welchen Bedingungen eine Entlassung aus dem Kreditvertrag möglich ist.

b) Verkauf an Dritte

Ein Verkauf an Dritte ist insbesondere zu empfehlen, wenn dadurch die gemeinsamen Verbindlichkeiten für die Immobilie abgelöst werden können. Gemeinsam eingegangen Verbindlichkeiten bestehen auch nach einer Ehescheidung weiter.

Alleineigentum von Haus oder Wohnung bei Trennung

Ist nur ein Ehegatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und haben die Eheleute nicht untereinander einen Mietvertrag geschlossen, darf der Eigentümer den anderen Partner auffordern, nach der Trennung die Wohnung oder das Haus zu verlassen. Dafür ist diesem jedoch ein angemessener Zeitraum zu gewähren, in dem der andere eine Wohnung finden kann. Innerhalb des Trennungsjahres ist dies nur möglich, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Sofern der Alleineigentümer mit dem Partner nicht verheiratet war und mit diesem auch keinen Mietvertrag abgeschlossen hat, kann er jederzeit mit einer angemessenen Frist den Auszug des anderen verlangen.

Teilungsversteigerung nach der Scheidung

Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung und dient der Auflösung des Miteigentums an einer Immobilie, wenn sich die Miteigentümer nicht über die Modalitäten der weiteren Nutzung oder eines Verkaufs einigen konnten. Wurde die gemeinsame Immobilie als Ehewohnung genutzt, kann deren Teilungsversteigerung erst nach der Scheidung beantragt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Den Antrag dürfen nur Personen stellen, die im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Ist keiner der Miteigentümer Höchstbietender und gehen das Grundstück und die Immobilie in den Besitz eines Dritten über, wird das Geld aus dem Erlös der Teilungsversteigerung auf die ehemaligen Miteigentümer aufgeteilt. Der tatsächlich erzielte Erlös kann aber auch weit unter dem eigentlichen Marktwert liegen. In jedem Fall ist sie mit erheblichen Kosten verbunden.

Versorgungsausgleich

In der Regel führt das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch den Versorgungsausgleich durch. Hierbei werden die während der Ehe erworbenen gesetzlichen, privaten, betrieblichen und sonstigen Rentenanrechte beider Partner ermittelt und sodann geteilt.

Nur bei kurzer Ehe oder wenn die Eheleute den Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen haben, sieht das Gericht in der Regel von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ab.
Zu beachten ist, dass der maßgebliche Zeitraum für den Versorgungsausgleich in der Regel erst in dem Monat vor Zustellung eines Scheidungsantrags endet. Leben also die Eheleute mehrere Jahre getrennt, ohne dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde, kann sich das für denjenigen, der während der Trennung die höheren Rentenanrechte erwirbt, ungünstig auswirken, da er von seinen Rentenanrechten mehr abgeben muss als er von dem anderen erhält.

Wenn die Scheidung einvernehmlich durchgeführt wird, benötigt nur die antragstellende Partei einen Rechtsanwalt; der Antragsgegner vertritt sich in diesem Fall selbst und muss keinen Anwalt engagieren.

Ihr Scheidungsanwalt Berlin für einen guten Neuanfang

Als Ihr Scheidungsanwalt in Berlin (Mitte) unterstütze ich Sie in allen Fragen rund um Ihre Scheidung sowie das Familienrecht. Selbst im Falle einer einvernehmlichen Scheidung gibt es zahlreiche Unklarheiten, bei denen in erster Linie ein Fachanwalt für Familienrecht (spezialisiert auf Scheidungsrecht) für Klarheit sorgen kann.

Vereinbaren Sie einen Termin

Sie benötigen rechtlichen Rat oder Hilfe? Kontaktieren Sie uns
telefonisch oder über unser Kontaktformular!

030 / 44 01 33 20