Beendigung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften

Auseinandersetzung nichtehelicher Lebensgemeinschaften

Beim Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellen sich oft die gleichen Fragen wie beim Scheitern einer Ehe. Im Gegensatz zu den Folgen einer Trennung und Scheidung von Eheleuten  sind die Folgen  der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gesetzlich geregelt. Die Vorschriften über Ehe und Verlöbnis sind auch nicht entsprechend anwendbar. Deshalb empfiehlt es sich stets spätestens dann einen Vertrag abzuschließen, wenn die Partner zusammen zu ziehen. Folgende Fragen können dabei auftauchen:

Unterhalt

Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nach § 1615 l BGfür den Unterhalt des Partners, der ein gemeinsames Kind betreut.

Die werdende Mutter hat in der Regel ab sechs Wochen ( in Ausnahmefällen auch bereits 4 Monate) vor der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch. Betreut der Vater das Kind hat dieser einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter. Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB besteht für mindestens 3 Jahre.

Ein anderweitiger Unterhaltsanspruch gegenüber einem Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht nicht. Im Fall, dass ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Not gerät und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (ALG II oder Sogenanntes Hartz IV) beantragen muss, bilden beide Partner jedoch eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Beziehung „verfestigt“ ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein gemeinsames Kind mit im Haushalt lebt.

Mietvertrag

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen sich überlegen, ob beide den Mietvertrag abschließen oder nur einer von Beiden. Der Vermieter ist in der Regel verpflichtet, die Aufnahme des anderen Partners in der Wohnung zu dulden. Grundsätzlich ist für die Aufnahme einer dritten Person in eine Mietwohnung die Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Der Vermieter muss die Erlaubnis erteilen, wenn der bisherige Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme hat und dem Vermieter dies zuzumuten ist. Dies wird in der Regel der Fall sein. Der Vermieter sollte trotzdem vorher um Erlaubnis gebeten werden.

Welches Geschlecht der Lebensgefährte hat, ist ohne Belang. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn die Aufnahme des Partners für ihn unzumutbar wäre. Wird die Lebensgemeinschaft beendet, kann der Mieter von seinem ehemaligen Lebenspartner den Auszug aus der Wohnung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, sofern kein Untermietvertrag abgeschlossen wurde.

Sind beide Partner Mieter, müssen diese sich untereinander einigen, wer von beiden das Mietverhältnis weiterführt. Eine Entlassung eines Partners aus dem Mietvertrag ist aber nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Lediglich bei Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber dem Partner kann als Ausnahme der § 2 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) greifen, wonach in einem konkreten Fall eine Wohnungszuweisung für einen Partner erfolgen kann. Grundsätzlich gibt es aber keine Möglichkeit einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsam genutzte Wohnung gerichtlich zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Andernfalls kommt nur eine gemeinsame Kündigung des Mietvertrages in Betracht.

Ausgleich für eingebrachtes Vermögen oder geleistete Arbeit

In den seltensten Fällen schließen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Vertrag. Am Ende der Beziehung kommt es dann häufig zum Streit über gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände und eingebrachte Leistungen in Form von Arbeit und Geld. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann ein Partner, für größere Zuwendungen, die über die üblichen alltäglichen Kosten hinaus gehen und im Hinblick auf das weitere Zusammenleben getätigt werden, einen Ausgleich verlangen, sofern er sich auf einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ oder oder „ungerechtfertigter Bereicherung“ berufen kann.

Aufteilungvon Hausrat und Neuanschaffungen

Grundsätzlich gilt: Alle Gegenstände, die ein Partner mit in die Beziehung gebracht hat, gehören ihm auch weiterhin und können im Trennungsfall auch wieder mitgenommen werden. Anders sieht es aus, bei Gegenständen, die während der Lebensgemeinschaft für beide Partner als „Miteigentum“ angeschafft wurden. Anders als bei einer Scheidung gibt es für die Aufteilung des gemeinsamen Hausrats keine speziellen Regelungen. Können sich die Partner nicht einigen, bleibt nur die Möglichkeit eines gemeinsamen Verkaufs und der anschließenden Teilung des Erlöses. Die Für die im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen, wie Haushaltsführung oder andere Leistungen kann im Nachhinein vom anderen Partner kein anteiliger Ausgleich gefordert werden. Dies betrifft auch Ratenzahlungen bei einem Kredit, der für den gemeinsamen Konsum oder Hausrat aufgenommen worden ist. Erst ab dem Zeitpunkt der Trennung kann gegebenenfalls vom anderen Partner eine Beteiligung an den finanziellen Aufwendungen verlangt werden.

Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt eines Kindes

Geht aus einer nichtehelichen Beziehung ein Kind hervor, besteht für den jeweils betreuenden Elternteil gegen den anderen Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB.

Die Höhe des Unterhaltsbedarfs bestimmt sich nach der vorgeburtlichen Lebensstellung des kinderbetreuenden Elternteils. Dies bedeutet: Je höher das Einkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes war, desto höher ist dessen Unterhaltsbedarf wegen der Geburt des Kindes. Allerdings darf dem betreuenden Elternteil nicht mehr Unterhalt zustehen soll, als dem anderen Elternteil verbleibt.

Das von dem betreuenden Elternteil bezogene Elterngeld bleibt in Höhe von 300 Euro ( 150 Euro bei Aufteilung auf 2 Jahre) unberücksichtigt, der darüber hinaus gehende Betrag wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Der Unterhaltsanspruch besteht in der Regel für 3 Jahre, wenn wegen derKinderbetreuung in einem geringeren Umfang gearbeitet wird. Er kann aber auch darüber hinaus weiter bestehen, wenn wegen der Kinderbetreuung keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann.