Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt vor der Scheidung und nachehelicher Unterhalt
Eine Trennung ist immer ein gravierender Einschnitt im Leben. Doch auch wenn die Liebe geht, sind die Eheleute nach wie vor füreinander verantwortlich. Dem finanziell schlechter gestellten Partner steht nach der Trennung und Scheidung unter Umständen Ehegattenunterhalt zu.
Beim Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen
- Trennungsunterhalt und
- nachehelichem Unterhalt.
Trennungsunterhalt: Finanzieller Ausgleich bis zur Scheidung
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann ab dem Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur rechtskräftigen Scheidung bestehen.
Eine erste Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist ein Getrenntleben der Eheleute im Sinne des § 1567 BGB. Dies bedeutet, dass die häusliche Gemeinschaft aufgelöst sein sollte. In der Regel zieht einer der Ex-Partner aus der Ehewohnung aus. Ein Getrenntleben ist allerdings auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, solange der endgültige Trennungswille ausdrücklich mitgeteilt wurde. Weiterhin müssen die Ehegatten in der Wohnung sowohl getrennt von Tisch und Bett leben, als auch die finanzielle Trennung so weit wie möglich vollzogen haben.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass einer der Partner ein höheres bereinigtes Einkommen hat als der andere. Nach dem Grundsatz der ehelichen Solidarität soll durch den Trennungsunterhalt die finanzielle Absicherung und die weitestgehende Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards während des ersten Trennungsjahres gewährleistet werden. In dieser Zeit ist deshalb ein Partner, der während der Ehe nicht oder nur geringfügig beruflich tätig war, nicht dazu verpflichtet, dies zu ändern. Nach Ablauf des ersten Trennungsjahres werden allerdings verstärkt Bemühungen verlangt, einer bedarfsdeckenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ausnahmen bestehen unter anderem für den Fall der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sowie einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung.
Kann Trennungsunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden?
Rückwirkend kann Trennungsunterhalt nur ab dem Monat geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde. Fordert der Anwalt also im Januar zur Auskunft auf, die Informationen der Gegenseite gehen allerdings erst im Mai ein, kann der Unterhalt dennoch rückwirkend ab Januar verlangt werden. Dafür ist es wichtig, das Auskunftsverlangen zu dokumentieren.
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Berechnung des Trennungsunterhalts
Die Höhe eines möglichen Ehegattenunterhalts hängt von den Einkommen und Zahlungsverpflichtungen beider Ehegatten ab, die das eheliche Zusammenleben geprägt haben. Ab Zustellung des Scheidungsantrages besteht neben dem bisherigen Anspruch auf Trennungsunterhalt in der Regel auch ein Anspruch auf Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt.
Pauschal kann allerdings keine Aussage über die Höhe des Trennungsunterhalts getätigt werden, da die Berechnung immer von der spezifischen Situation der Ehegatten abhängt und äußerst komplex werden kann.
Kein Verzicht auf Unterhalt und Ende des Anspruchs
Auf den Unterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung, also den Trennungsunterhalt, kann für die Zukunft nicht rechtswirksam verzichtet werden. Klauseln in Eheverträgen zum Verzicht auf Unterhalt bis zur Rechtskraft der Ehescheidung sind deshalb unwirksam.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, der sogenannte nacheheliche Unterhalt, muss gesondert, am besten mit dem Scheidungsverfahren, geltend gemacht werden.
Nachehelicher Unterhalt: Strenge Voraussetzungen für Zahlung von Ehegattenunterhalt nach der Scheidung
Da die Ehegatten nach der Scheidung grundsätzlich selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen sollen, wird nachehelicher Unterhalt an strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Anders als beim Trennungsunterhalt reicht es nicht aus, dass einer der ehemaligen Partner ein geringeres Einkommen hat als der andere, um einen Anspruch zu haben. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Geschiedenen, wonach der vormals Unterhaltsberechtigte so schnell wie möglich für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen muss.
Nachehelicher Unterhalt: Wer hat Anspruch?
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt setzt zunächst voraus, dass einer der geschiedenen Ehegatten unterhaltsrechtlich bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Zum Nachweis der Bedürftigkeit und zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsbedarfs sind die geschiedenen Ehegatten untereinander verpflichtet, Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu erteilen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert sieben konkrete Gründe – sogenannte Unterhaltstatbestände -, die neben der Bedürftigkeit Voraussetzungen für den Bezug von nachehelichem Unterhalt darstellen. Egal, welcher Tatbestand zur Unterhaltsberechtigung herangezogen wird, er muss immer schon bei der Scheidung vorliegen.
Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt
1. Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
Bis zum dritten Geburtstag der Kinder hat der hauptsächlich betreuende Elternteil nach der Rechtskraft der Scheidung Anspruch auf Basisunterhalt. Bei älteren Kindern kann der betreuenden Person zugemutet werden, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.
2. Altersunterhalt, § 1571 BGB
Falls einer der Geschiedenen aufgrund seines Alters nicht mehr arbeiten kann, steht ihm Unterhalt zu. Gesetzlich ist allerdings keine Altersgrenze festgelegt. Man geht jedoch allgemein von der sog. Regelaltersgrenze aus. Dies gilt auch für Selbständige.
3. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
Sofern durch Krankheit oder Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist, kann ein Anspruch auf Unterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten bestehen. Die Erkrankung muss allerdings schon vor der Scheidung zumindest latent vorhanden gewesen sein. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Krankheit von dem Betroffenen und ihre Folgen für die Erwerbsminderung in einem Unterhaltsverfahren ausreichend dargelegt und im Streitfall auch bewiesen wird.
4. Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, § 1573 Abs. 1 BGB
Auch wenn ein Partner unverschuldet und trotz nachgewiesener umfangreicher Bemühungen keine angemessene Arbeit findet, kann ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten zustehen. Allerdings besteht dieser Unterhaltsanspruch nur, wenn nicht schon Betreuungsunterhalt oder Altersunterhalt bezogen wird.
5. Aufstockungsunterhalt, § 1573 Abs. 2 BGB
Mit dem Aufstockungsunterhaltdem geringer verdienenden geschiedenen Ehegatten so weit wie möglich den in der Ehe gewohnten Lebensstandard zu erhalten. Dabei wird nicht zwingend vorausgesetzt, dass der berechtigte Ehegatte ehebedingt berufliche Nachteile erlitten hat.
6. Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1575 BGB
Wenn ein geschiedener Ehegatte eine Schul-, Berufsausbildung oder Umschulung beginnt, die er aufgrund der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann dies ein Grund für den Unterhaltsanspruch sein.
7. Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Nichtzahlung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?
Für die tatsächliche Höhe des zu zahlenden Ehegattenunterhalts nach der Scheidung sind die Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Ehescheidung maßgeblich. Die geschiedenen Ehegatten sollen soweit wie möglich auch nach der Scheidung in der Lage sein, den gewohnten Lebensstandard zu halten. Die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes ist immer einzelfallspezifisch und kann nur vom Experten ausgeführt werden.
Auch die Dauer des Unterhaltsanspruchs ist gesetzlich nicht festgelegt und kann von vielen Faktoren, zum Beispiel von der Dauer der Ehe oder auch der Art, wie die Ehe gelebt wurde, abhängen. Musste der unterhaltsberechtigte Partner durch die Kinderbetreuung oder die Ehe an sich berufliche Nachteile hinnehmen, soll der nacheheliche Unterhalt diese weitestgehend ausgleichen.
Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen und Kindesunterhalt
Nachehelicher Unterhalt wird aber nur gewährt, wenn der Unterhaltspflichtige auch leistungsfähig ist, das heißt, wenn er ohne seine eigenen Lebensumstände zu gefährden, angemessenen Unterhalt zahlen kann.
Dem Ex-Gatten mit dem höheren Einkommen muss immer ein individuell bestimmter Betrag als Selbstbehalt zur Verfügung stehen. Dieser hängt ebenfalls von seinen Lebensumständen, Einkommen und Vermögen ab.
Falls der geschiedene Gatte auch Unterhaltsverpflichtungen für seine minderjährigen Kinder oder eine neue Partnerin mit einem Kind unter 3 Jahren hat, ist es möglich, dass sein Einkommen nicht reicht, um allen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. In diesem Fall haben der Kindesunterhalt und der Betreuungsunterhalt einen gesetzlich geregelten Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt für Geschiedene.
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