Kindschaftssachen

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, leistet seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuung. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des zu leistenden Unterhaltes hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes ab. Welche Abzüge von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorgenommen werden können, ist im Wesentlich in den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichts dargelegt. In Berlin sind dies die Unterhaltsleitlinien des Kammergerichts. Das um die Abzüge bereinigte Einkommen stellt die Grundlage für die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle dar. Für minderjährige Kinder besteht eine verschärfte Erwerbsobliegenheit, d.h. Unterhaltspflichtige müssen alle ihnen möglichen Anstrengungen unternehmen, um wenigstens den Mindestunterhalt zahlen zu können.

Kindesunterhalt ist auch zu zahlen, wenn der Umgang in einem überdurchschnittlichen Umfang ausgeübt wird. Je nach Umfang des Umgangs kann dies jedoch zu einer Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle führen. In der Regel ist jedoch der Mindestunterhalt zu zahlen, allerdings sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Betreuen die Eltern das Kind im Rahmen des paritätischen Wechselmodells, ist zu prüfen, ob einer der Elternteile wegen seines höheren Einkommens eventuell trotz der gleichwertigen Betreuung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist.

Das Jugendamt kann damit beauftragt werden, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu ermitteln und durchzusetzen. Diese Leistung ist kostenfrei. In kompliziert gelagerten Fällen ist eine anwaltliche Beratung dennoch sinnvoll.

Wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Barunterhalt leisten kann oder leistet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser kann beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

Familiennachzug

Gern bin ich Ihnen bei auftretenden Problemen in der Familienzusammenführung von Ehegatten, minderjährigen Kindern oder Eltern behilflich. Regelmäßig haben Ausländer, die entweder mit einem deutschen Staatsangehörigen, einem Staatsbürger der EU oder einem sonstigen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, verheiratet sind oder deren minderjährigen Kinder, die Möglichkeit, in Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung zu verbleiben. Je nach Umständen bedarf der Verbleib der vorherigen Erteilung eines sog. Nationalen Visums.

Andere Verwandte als Ehegatten, Kinder oder Eltern minderjähriger Kinder können in Deutschland bleiben, wenn eine außergewöhnliche Härte oder die anderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

Unterhalt für Volljährige

Kinder bis 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet. vgl. § 1610 Abs.2 BGB. Der bislang gewährte Betreuungsunterhalt entfällt. Das volljährige Kind muss jetzt selbst für die Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche sorgen. Dieser Anspruch richtet sich gegen beide Elternteile. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Elternteile leistungsfähig sind, nach dem zusammengerechneten

Einkommen beider Elternteile. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ergibt. Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, vgl. § 1612b Abs.1 S.1 Nr.2 BGB. Bei volljährigen Kinder unter 21 Jahren, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, spricht man von privilegierten volljährigen Kindern, § 1603 Abs. 1 S. 2 BGB. In Bezug auf diese Kinder bleibt die gesteigerte Verpflichtung zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens ( gesteigerte Erwerbsobliegenheit) bestehen.Sie befinden sich auf der gleichen Rangstufe wie minderjährige Kinder (§ 1609 BGB).

Kinder über 21, die sich in Ausbildung befinden

Volljährigen Kindern wird bis zum Ende einer ersten berufsqualifizierten Ausbildung Ausbildungsunterhalt geschuldet. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern entfällt und den Eltern steht der höhere Selbstbehalt, der sogenannte angemessene Selbstbehalt zu. Sie stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten im 4. Rang, d.h. hinter den minderjährigen und privilegierten Kindern, Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind und geschiedenen Ehegatten, § 1609 BGB.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, sich um deren Gesundheit zu kümmern, seinen Aufenthalt zu bestimmen sowie für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Sind die Eltern bei Geburt eines Kindes miteinander verheiratet, erhalten sie automatisch beide die elterliche Sorge für ihr Kind.

Eine nicht verheiratete volljährige Mutter, verfügt mit der Geburt ihres Kindes grundsätzlich über die alleinige elterliche Sorge.
Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, können sie eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgeben. Dies kann kostenfrei vor dem zuständigen Jugendamt oder kostenpflichtig vor einem Notar erfolgen.Voraussetzung für das gemeinsame Sorgerecht ist eine rechtswirksame Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft.
Sorgeerklärungen können auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann auch gegen den Willen der Mutter beim Familiengericht beantragt werden. Diesem Antrag wird nur dann nicht stattgegeben, wenn die gemeinsame elterliche Sorge nach den Feststellungen des Gerichts nicht dem Kindeswohl dient.

Bei einer Trennung der Eltern bleibt die gemeinsamen elterliche Sorge bestehen. Wollen Mutter und Vater die gemeinsame Sorge nach der Trennung beenden bzw. beansprucht ein Elternteil die vorher gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge für sich allein, ist das nur durch eine Entscheidung des Familiengerichtes möglich.

Wenn die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht ihnen – auch wenn vorher keine Sorgeerklärung abgegeben wurde – von diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge gemeinsam zu.

Umgangsrecht

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Der Gesetzgeber geht ausdrücklich davon aus, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört und dieser von besonderer Bedeutung für die Entwicklung des Kindes ist.

Beide Elternteile sind zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Ein Elternteil kann nicht alleine darüber bestimmen, ob der andere Elternteil Umgang mit seinem Kind haben darf. Wenn es dem Wohl des Kindes dient, haben auch weitere Personen, wie etwa die Großeltern oder Geschwister, ein Umgangsrecht.

Die Ausgestaltung des Umgangs ist nicht gesetzlich geregelt. Die Eltern vereinbaren untereinander auf welche Weise der Umgang stattfinden soll. Wenn die Eltern untereinander keine Einigung erzielen ist es ratsam, zunächst die Hilfe des Jugendamtes oder einer Erziehungs- und Familienberatungsstelle in Anspruch zu nehmen. Wenn trotz der Vermittlungsbemühungen einer Beratungsstelle oder des Jugendamtes keine Einigung erzielt wird, kann ein Antrag beim Familiengericht zur Vermittlung und Entscheidung gestellt werden. Das Familiengericht entscheidet dann unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles über den Umfang und die konkrete Ausgestaltung des Umganges.

Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist jedoch die Ausnahme.

Vaterschaftsanerkennung /- feststellung

Erwartet eine unverheiratete Frau ein Kind, ist zur Feststellung der Vaterschaft eine Erklärung notwendig. Die Vaterschaft wird rechtswirksam geklärt, indem der Vater die Vaterschaft urkundlich anerkennt und die Mutter dieser Anerkennung zustimmt oder das Familiengericht die Vaterschaft feststellt. Die Zustimmungserklärung der Mutter muss ebenfalls beurkundet werden. Die Anerkennung des Vaters und die Zustimmung der Mutter können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen können kostenfrei beim Jugendamt  oder kostenpflichtig beim Notar oder dem Amtsgericht erfolgen.

Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennt, kann diese nur gerichtlich festgestellt werden. Antragsberechtigt sind das Kind oder dessen Mutter. Das Kind kann durch das  Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft kostenfrei vertreten werden.

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